Vor kurzem fand die Verhandlung gegen den Unfallgegner statt.

 

Ich möchte hier einmal beschreiben was sich nach dem Unfall so alles zugetragen hat.

 

Der Unfallwagen und Roller wurde von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Nach ca. drei Wochen wurde der Roller freigegeben. Ein befreundeter KFZ Mechaniker half mir noch am gleichen Tag der Freigabe den Roller in seine Werkstatt zu bringen um ihn verschrotten zu lassen. Ich wollte nicht, dass irgendwelche Leute die Trümmer begaffen.

Drei Tage später kamen jene Polizeibeamten des Unfalltages und fragten nach dem Roller. Er müsse noch auf Frisieren untersucht werden. Ich schickte sie in die angegebene Werkstatt. Der Roller war jedoch schon verschrottet.

Das muss sich einer vorstellen! Drei Wochen beschlagnahmt und nicht untersucht. Der spätere Gutachter konnte nur noch den Pick Up untersuchen. Ich dachte dass dies längst während der dreiwöchigen Beschlagnahmung geschehen sei.

 

Nachdem ich erfahren hatte, dass Alkohol bei dem Beschuldigten H zum Tatzeitpunkt festgestellt wurde, setzte ich mich mit dem zuständigen Staatsanwalt in Verbindung.

Ursprünglich wollte ich mich mit dem Pick UP Fahrer treffen, um den Unfallhergang zu erfahren.

Jetzt sah die Sache anders aus!

Der Staatsanwalt riet mir zum Rechtsbeistand.

Er ließ ein Verkehrgutachten und ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellen. Dieses Verkehrsgutachten könne aber auch gegebenenfalls den Beschuldigten entlasten.

Wir nahmen uns einen Anwalt.

Mitte Februar waren diese Gutachten endlich da. Unser Anwalt meinte damals,  er hätte selten so ein ausführliches Verkehrsgutachten in Händen gehalten.

Ich hoffte immer noch, dass sich der Unfallbeteiligte melden könnte. Irgendein Zeichen seines Bedauerns abgeben würde. Es geschah bis zum heutigen Tage nichts dergleichen,  keine Blumen an der Unfallstelle noch auf dem Grab.

Fehlanzeige.

Auch die Aussagen des Beschuldigten gegenüber seinem Anwalt, sowie die Akte der Polizei lagen vor.

Unser Anwalt erklärte uns den Sachverhalt und meinte er wäre gespannt, wie Herr H. der beschuldigte

sich vor Gericht  zu seiner Aussage äußern würde, er hätte den Roller STEHEND an der Kreuzung wahrgenommen.

Die Alkoholgewöhnung des Herrn H. wurde mit den Begriffen  `mittlerer Trinker´  beschrieben.

Er wäre Alkohol gewöhnt, was das heißt kann sich wohl jeder denken!

 

In einer Gruppe  Gleichbetroffener Eltern riet man uns zur Nebenklägerschaft, da wir sonst vor Gericht keine Möglichkeit der Einflussnahme, beziehungsweise Akteneinsicht bekämen. Unter Umständen würden wir nicht mal gehört.

Wochen vergingen bis wir endlich den Verhandlungstag genannt  bekamen.

Unser Anwalt gab sein Mandat an einen seiner Kollegen weiter, da er wahrscheinlich zu dem anberaumten Termin im Urlaub sei.

Eine Woche vor Verhandlungsbeginn war unser Rechtsanwalt aus dem Urlaub zurück. Er übernahm jedoch trotzdem nicht  unser Mandat zur fahrlässigen Tötung von Yvonne.  Von seinem Kollegen erfuhr ich, dass noch sehr wichtige andere Verhandlungen zu bearbeiten wären. Spätestens jetzt musste mir klar werden, dass die Aussichten auf Klärung des Unfallherganges aus anwaltlicher Sicht sehr gering waren, und dass in anderen Fällen mehr Geld zu verdienen ist!!

 

Eine das gleiche Schicksal teilende Familie ,mit der wir in Kontakt  standen und noch stehen,  gaben uns wichtige Tipps in Bezug auf die Verhandlung .Ich war nach deren Schicksal und Verhandlung vorgewarnt und nicht mehr so optimistisch die W A H R H E I T zu erfahren. Mir kam es auch nie auf eine hohe Strafe,  sondern nur auf eine Klärung an, wie es geschehen konnte.

 

Da ich zwei Wochen vor der Verhandlung immer noch keine Unterlagen oder die Akten zu gestellt bekam, was eigentlich bei Nebenklägerschaft üblich ist, fuhr ich kurzerhand in die Kanzlei und ließ mir die Akten zur Einsicht geben.

Ich musste feststellen, dass der Polizist am Unfalltag angeblich einen Geruchstest bei dem Unfallbeteiligten getätigt haben wolle ,dieser aber negativ gewesen sei.

Dazu muss ich feststellen, dass ich damals einen Tag nach dem Unfall meinen Nachbarn, einen Polizeibeamten ( Dienststelle Offenbach) bat, er möge den Polizisten K. anrufen und erfragen, ob zur Tatzeit Alkohol im Spiel wäre und warum kein Alkoholtest durchgeführt worden sei.

Der Polizist K. zögerte bei dem Anruf  und scheute anfangs des Telefonates eine Aussage. Schließlich meinte er, es sei in der Hektik untergegangen, verschwitzt bzw. versäumt worden. Kein Wort fiel dabei von Geruchsprobe.

Hätte er eine Geruchsprobe durchgeführt, hätte er dies bestimmt meinem Nachbarn in dem ca. 10 minütigen Gespräch mitgeteilt, um sagen zu können, es war nichts, es war nicht nötig.

 Trotzdem stand in der Polizeiakte, die dem Staatsanwalt vorlag:  `` Geruchsprobe`´

 

Meiner Ansicht nach eine reine Schutzbehauptung des Polizisten, um sein Versäumnis herunter zu spielen.

 

Auch war der Freund des Beschuldigten namentlich in der Polizeiakte benannt, bei dem er diese 1 Flasche Bier getrunken haben will.

Als ich  meinen Anwalt fragte, warum polizeilicherseits, oder seinerseits dem nicht nachgegangen worden sei, bekam ich zur Antwort, dies würde sich vor Gericht klären. Er müsse sich noch mal die Akten vornehmen. Er wusste es schlicht und ergreifend nicht, musste erst noch mal  nachlesen. Dieser Zeuge wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht geladen. Auch die Kfz Werkstatt  wurde nicht befragt, warum der Beschuldigte schon um 16.15 Uhr Feierabend hatte. Sehr seltsam für eine Kfz Werkstatt.

Die ursprünglich leitende Staatsanwaltschaft Fulda hatte den Fall an die Staatsanwaltschaft Gießen abgegeben.

Kommentar unseres Anwaltes: Die haben auch einiges versäumt. Wie das so ist, wenn man was bearbeiten muss, das man von Anderen zu geschoben bekommt!

 

Es ging damals durch alle Dörfer, der Unglücksfahrer wäre auf einer Feier gewesen und hätte getrunken.

Es wäre so einfach gewesen  auf Grund von Tagesarbeitszetteln zu erfahren ob der Beschuldigte wirklich arbeitete, oder frei hatte.

Die Polizei unterließ Alles um nachträgliche Aufklärung wegen des unterlassenen Alcotests zu erreichen!

Sie hatten am Unfalltag gepennt und pennten weiter. Unverständlich für jeden Polizisten mit dem ich mich darüber unterhielt.

 

Drei Tage vor der Verhandlung fand das Erste und Einzige Gespräch  mit unserem Anwalt statt. Er machte uns nicht gerade große Hoffnungen die Wahrheit zu erfahren. Wir machten ihm unmissverständlich klar, dass dies unser einziges Anliegen sei. Die Höhe einer Strafe unwesendlich für uns sei.. Er solle alles dafür tun um den Angeklagten zum Reden zu bewegen. Des Weiteren hatte ich mir schon durch meinen Nachbarn, jenen Polizeibeamten einen Text erarbeitet, um die Beamten  der Unfallstelle mit ihrem Versäumnis zu konfrontieren. Auch sagte ich unserem Anwalt, dass ich diese Fragen an die Polizeibeamten selbst stellen werde,  wenn dies das Gericht bzw. er selbst nicht veranlasse.

Auch hatte ich eine Lesung erarbeitet,  um den Beschuldigten, sollte er nicht aussagen,  mit unserem jetzigen Leben der Ungewissheit und Trauer schwer zu belasten.

Nach einem Gespräch mit Freunden über den bevorstehenden Verhandlungstag meinten diese, ich solle wenn möglich den Richter anrufen und ihm unsere Situation schildern.

Dieser Richter war mir gegenüber sehr aufgeschlossen. Ich solle ihm  ruhig erzählen  was uns bewegt hätte ihn anzurufen.

Ich schilderte ihm meinen Verdacht, dass der Beschuldigte H. kurz vor der Unfallkreuzung angehalten haben könne, um zu telefonieren, oder sich infolge seines Alkoholkonsums, was ja durch das Gutachten belegt ist, zu erleichtern. Der angezeigte Blinker rechts sprang beim Wideranfahren nicht zurück und zeigte weiterhin bis zur Kreuzung   ABBIEGEN RECHTS an. Dies könnte Yvonne unter Anderem auch auf Grund seiner langsamen Beschleunigungsphase  veranlasst haben, in die bevorrechtigte Straße einzufahren

.Da die Sicht von Seiten des Beschuldigten zur Kreuzung ca. 150 Meter beträgt und er in der Polizeiakte angab, er habe den Roller stehend gesehen, muss Yvonne ihn auch wahrgenommen haben, sie fuhr trotzdem raus

.Ich bat den Richter eindringlich dies zu klären, warum Herr H. in diesem Falle  STEHEND AN DER KREUZUNG  nicht mit  EINER sondern erst mit 2,5 Sekunden reagierte, um so der Kollision entgegen zu wirken.

 Es hätten bei rechtzeitiger Reaktion 7- 8 Meter zwischen den Fahrzeugen gelegen. Yvonne hätte den Gefahrenbereich locker verlassen können.

Beide Unfallbeteiligten hätten später gesagt:  Glück gehabt !!

Ob der Beschuldigte H. durch irgend etwas, nach dem er den Roller wahrgenommen hatte, abgelenkt wurde, oder ob er in Folge Alkohols die Gefahr nicht erkannte, bzw. reagierte waren meine Fragen, auf die der Richter

zum Schluss unseres Gespräches meinte, er dürfe sich aus gegebenem Anlaß nicht äußern. Er würde versuchen Klarheit zu verschaffen. Oft wäre es jedoch nicht möglich……..